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	<title>Rechtsfragen &#8211; Mirja Trautmann</title>
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	<description>Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht</description>
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	<title>Rechtsfragen &#8211; Mirja Trautmann</title>
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	<item>
		<title>Datenschutz und Schweigepflicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Aug 2018 11:26:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Datenschutz und Schweigepflicht   Keine Sorge: Dies wird nicht der xte Ratgeber zum gar nicht so neuen Datenschutzrecht (die DSGVO wird bekanntlich zum 25. Mai 2018 „scharfgestellt“). Vielmehr ist – vielfach unbemerkt – im November 2017 eine Änderung an § 203 StGB vorgenommen worden. Dabei handelt es sich um die „Grundregel“ zur ärztlichen [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-1"><h3>Datenschutz und Schweigepflicht</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-2"><h4>Keine Sorge: Dies wird nicht der xte Ratgeber zum gar nicht so neuen Datenschutzrecht (die DSGVO wird bekanntlich zum 25. Mai 2018 „scharfgestellt“).</h4>
<p>Vielmehr ist – vielfach unbemerkt – im November 2017 eine Änderung an § 203 StGB vorgenommen worden. Dabei handelt es sich um die „Grundregel“ zur ärztlichen Schweigepflicht. Endlich hat der Gesetzgeber einmal die Realitäten im Praxisalltag und bei der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern wahrgenommen und umgesetzt.</p>
<h4>Worum geht es?</h4>
<p>§ 203 StGB (Strafgesetzbuch) regelt die Verletzung von Privatgeheimnissen und lautet in den entscheidenden Passagen:</p>
<p>Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, […]</p>
</div><div class="fusion-text fusion-text-3"><p>[…] anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. […]</p>
</div><div class="fusion-text fusion-text-4"><p>Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei Ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.</p>
<p>Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer</p>
<p>als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind oder nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.</p>
<p>Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.</p>
<p>Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.</p>
<h4>Alles klar? Vereinfacht ausgedrückt hätte man es auch so formulieren können:</h4>
<p>Somit stellt sich die Frage, ob Regresse derart höchstpersönlich sind, dass sie nicht vererbt werden (können), oder ob es sich um allgemeine Schulden handelt, die von den Erben zu bezahlen sind.</p>
<p>Läuft das Regressverfahren zum Zeitpunkt des Todes noch (ist es also in der Schwebe und nicht abgeschlossen), stellt sich darüber hinaus die Frage, ob das Verfahren ohne Weiteres einzustellen und zu beenden ist, oder ob es unter Beteiligung der Erben fortgeführt werden muss.</p>
<h4>Die Vertretung innerhalb einer BAG durch einen angestellten Arzt</h4>
<p>Die Offenbarung von Patientengeheimnissen gegenüber angestelltem Fachpersonal (und dazu gehören auch die Auszubildenden, nicht aber die Putzfrau) ist jetzt ausdrücklich erlaubt. Das wurde bisher schon so gehandhabt, fand sich aber nicht ausdrücklich im Gesetzestext wieder. Auch diesbezüglich gilt jedoch Zurückhaltung: Denn nach den rein datenschutzrechtlichen Vorgaben muss die Offenbarung innerhalb des Praxisbetriebs auch erforderlich sein, um die Behandlung des Patienten ordnungsgemäß durchführen zu können.</p>
<p>Erweitert wird die Möglichkeit zur Offenbarung von Patientengeheimnissen nun auf externe Dienstleister; insbesondere externe IT-Dienstleister. Aber auch die Offenbarung gegenüber Beratern (z.B. Steuerberatern oder Rechtsanwälten) wird nun ausdrücklich erlaubt. Voraussetzung ist aber auch dann natürlich immer, dass die Weitergabe solch personalisierter Daten an den jeweiligen Dienstleister bzw. Berater auch tatsächlich nötig ist.</p>
<h4>Erweiterung der Strafbarkeit</h4>
<p><strong>ACHTUNG:</strong><br />
Das Gesetz hat im selben Atemzug die Strafbarkeit bei Einschaltung externer Dienstleister/Berater erweitert. Denn Voraussetzung für die Weitergabe von Patientengeheimnissen an externe Personen ist, dass der externe Dienstleister seinerseits ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der DSGVO, also aus dem Datenschutzrecht im engeren Sinn. Lediglich Personen, die selbst einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen (also insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte) müssen vom Praxisinhaber nicht gesondert zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Deren Geheimhaltungsverpflichtung ergibt sich bereits direkt aus dem Gesetz.</p>
<h4>Konsequenzen für die Praxis</h4>
<p>Sämtliche Verträge der Praxis mit externen Dienstleistern sollten rasch auf den Prüfstand. Die Verträge müssen durchgesehen und ggf. ergänzt werden. Wichtig ist vor allem, dass der jeweilige Dienstleister (Vertragspartner) zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Und um dieses auch effektiv zu machen, sollte unbedingt eine deutliche Vertragsstrafe für Fälle eines Verstoßes vereinbart werden. Darüber hinaus müssen sich die externen Dienstleister dazu verpflichten, ihre jeweiligen Mitarbeiter ebenfalls entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Das ist also quasi eine Geheimhaltungsverpflichtung „in Kette“.</p>
<p>Kommt es zu Datenpannen – gleich aus welchem Grund – kann es empfindliche Strafen nach sich ziehen, wenn die Verträge nicht ordentlich ausgestaltet sind.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 03-2018 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
</blockquote>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Müssen Erben Regresse bezahlen?</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2018/05/01/muessen-erben-regresse-bezahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 May 2018 07:35:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Müssen Erben Regresse bezahlen?   Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit der interessanten Frage beschäftigt, ob gegen einen verstorbenen Vertragsarzt noch Regresse festgesetzt werden können; vor allem aber, ob die Erben diese Regresse dann auch bezahlen müssen. Was genau erben Erben eigentlich? Stirbt eine Person (= Erbfall), dann geht deren Vermögen als Ganzes [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-5"><h3>Müssen Erben Regresse bezahlen?</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-6"><h4>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit der interessanten Frage beschäftigt, ob gegen einen verstorbenen Vertragsarzt noch Regresse festgesetzt werden können; vor allem aber, ob die Erben diese Regresse dann auch bezahlen müssen.</h4>
<h4>Was genau erben Erben eigentlich?</h4>
<p>Stirbt eine Person (= Erbfall), dann geht deren Vermögen als Ganzes (= Erbschaft) auf einen oder mehrere anderen Personen (= Erben) über. So steht es vermeintlich klar und eindeutig in § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).</p>
<p>Zu einer Erbschaft gehören deshalb nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es aber auch sogenannte unvererbliche Rechte. Das sind vor allem höchstpersönliche Rechte, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Genossenschaft und der Name des Verstorbenen. Aber auch Ansprüche des Erblassers gegen eine weitere Person wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (z.B. durch ehrverletzende Äußerungen) sind unvererblich. Wichtig für Ärzte und ihre Erben ist außerdem, dass die „Kassenzulassung“ ebenfalls nicht vererblich ist. Sie endet mit dem Tod des Vertragsarztes.</p>
<h4>(Un-)Vererbliche Regresspflicht?</h4>
<p>Somit stellt sich die Frage, ob Regresse derart höchstpersönlich sind, dass sie nicht vererbt werden (können), oder ob es sich um allgemeine Schulden handelt, die von den Erben zu bezahlen sind.</p>
<p>Läuft das Regressverfahren zum Zeitpunkt des Todes noch (ist es also in der Schwebe und nicht abgeschlossen), stellt sich darüber hinaus die Frage, ob das Verfahren ohne Weiteres einzustellen und zu beenden ist, oder ob es unter Beteiligung der Erben fortgeführt werden muss.</p>
<h4>Die Vertretung innerhalb einer BAG durch einen angestellten Arzt</h4>
<p>Dieser Fall unterscheidet sich nicht von dem zuvor dargestellten, wenn die Vertretung durch einen freiberuflich niedergelassenen Mitgesellschafter erfolgt.</p>
<p>Vertritt ein angestellter Arzt den abwesenden Praxisinhaber, so kann er nur die Leistungen erbringen und abrechnen, die ihm persönlich genehmigt wurden. Auch der angestellte Arzt rechnet dann über seine eigene LANR ab.</p>
<h4>Der Fall</h4>
<p>Ein vertragsärztlich tätiger Internist hatte einer Patientin zur Behandlung von Diabetes Typ 2 das Arzneimittel Competact® verordnet. Die zuständige Krankenkasse der Patientin war der Meinung, dass Competact® nach der Arzneimittel-Richtlinie nicht verordnungsfähig gewesen sei. Die Krankenkasse beantragte deshalb die Festsetzung von Regressen gegen den Arzt.</p>
<p>Die Prüfungseinrichtungen lehnten die Anträge der Krankenkasse ab. Sie begründeten dies damit, dass die Prüfverfahren ohne Weiteres durch den Tod des Vertragsarztes beendet worden seien. Denn ein Toter könne nicht mehr an einem solchen Prüfverfahren beteiligt sein. Dagegen wehrte sich die Krankenkasse und erhob Klage.</p>
<p>Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied als Berufungsgericht, dass der Tod des Vertragsarztes die Prüfverfahren nicht beendet hatte. Die Prüfverfahren hätten fortgeführt werden müssen; und zwar mit den Erben des verstorbenen Vertragsarztes. Diese hätten auch etwaige Regresse geerbt. Es handele sich dabei eben nicht um höchstpersönliche Pflichten, die so eng mit dem Verstorbenen zusammenhingen, dass sie nur von diesem und von keinem anderen erfüllt werden könnten. Die Ausgleichspflicht sei deshalb in diesem Fall auf die Ehefrau übergegangen, die Alleinerbin geworden war.</p>
<p>Die Schadensersatzpflicht im Rahmen eines Arzneimittelregresses könne nicht nur vom Vertragsarzt, sondern auch von dessen Erben erfüllt werden. Die Erben hätten auch die Möglichkeit, die Patientenunterlagen des Verstorbenen einzusehen und diese auf Entlastungsmomente oder Praxisbesonderheiten hin durchzusehen. Es handele sich deshalb um keine höchstpersönliche Zahlungspflicht, sondern um Schulden allgemeiner Natur.</p>
<h4>Empfehlung</h4>
<p>Da für Erben die Möglichkeit besteht, ihre Haftung auf den Nach-lass zu beschränken, kann bei Tod eines Vertragsarztes schnelles Handeln nötig werden. Denn die Haftungsbeschränkung auf das vererbte Vermögen muss innerhalb bestimmter Fristen erklärt werden. Alternativ sollten Erben auch prüfen, ob sie das Erbe ggf. sogar ausschlagen. In jedem Fall sollten Erben daher zeitnah fest-stellen, welche Verfahren im Zusammenhang mit der Arztpraxis zum Zeitpunkt des Todes noch offen sind.</p>
<p>Im Zweifel sollten sich die Erben außerdem den Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht einholen, um nicht vorschnell falsche Entscheidungen zu treffen, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 02-2018 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
</blockquote>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vertretungsfälle – abrechnungstechnisch betrachtet</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2018/01/01/vertretungsfaelle-abrechnungstechnisch-betrachtet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jan 2018 11:00:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Vertretungsfälle – abrechnungstechnisch betrachtet   Vertretungsfälle haben verschiedene Erscheinungsformen. Eines ist jedoch allen Konstellationen gemeinsam. Denn immer wieder stellt sich die Frage, welche Leistungen durch den Vertreter erbracht werden dürfen und wie dafür abgerechnet werden kann. Folgende Vertretungsfälle treten typischerweise auf: Die sog. „kollegiale Vertretung“ Als kollegiale Vertretung wird meist der Fall bezeichnet, [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-7"><h3>Vertretungsfälle – abrechnungstechnisch betrachtet</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-8"><h4>Vertretungsfälle haben verschiedene Erscheinungsformen. Eines ist jedoch allen Konstellationen gemeinsam. Denn immer wieder stellt sich die Frage, welche Leistungen durch den Vertreter erbracht werden dürfen und wie dafür abgerechnet werden kann.</h4>
<p>Folgende Vertretungsfälle treten typischerweise auf:</p>
<h4>Die sog. „kollegiale Vertretung“</h4>
<p>Als kollegiale Vertretung wird meist der Fall bezeichnet, dass sich Praxen bei Urlaubs- oder Krankheitszeiten untereinander absprechen, wer die Vertretung des abwesenden Kollegen übernimmt. Die Vertretung findet dann nicht in der Praxis des abwesenden Arztes statt. Vielmehr suchen dessen Patienten den „Vertreter“ in dessen eigener Praxis auf.</p>
<p>Der vertretende (also anwesende) Arzt rechnet dann für seine Leistungen ganz normal unter seiner eigenen LANR ab. Besonderheiten sind in diesem Zusammenhang nicht zu beachten. Rein abrechnungstechnisch sind die „fremden“ Patienten also wie eigene zu behandeln. Auch das Leistungsspektrum entspricht dem, was der vertretende Arzt in seiner Praxis üblicherweise erbringen kann und darf.</p>
<h4>Die Vertretung innerhalb einer BAG durch den Mitgesellschafter</h4>
<p>Auch dies ist kein Fall der „echten“ Vertretung. Innerhalb einer BAG (Berufsausübungsgemeinschaft oder auch immer noch klassisch Gemeinschaftspraxis genannt) können sich die Mitgesellschafter ohne weiteres gegenseitig vertreten. Sie rechnen über ihre eigene LANR ab und haben lediglich den eigenen Versorgungsauftrag zu beachten. Auch in dieser Konstellation kann der vertretende Arzt also nur solche Leistungen erbringen und abrechnen, die ihm selbst gestattet sind.</p>
<h4>Die Vertretung innerhalb einer BAG durch einen angestellten Arzt</h4>
<p>Dieser Fall unterscheidet sich nicht von dem zuvor dargestellten, wenn die Vertretung durch einen freiberuflich niedergelassenen Mitgesellschafter erfolgt.</p>
<p>Vertritt ein angestellter Arzt den abwesenden Praxisinhaber, so kann er nur die Leistungen erbringen und abrechnen, die ihm persönlich genehmigt wurden. Auch der angestellte Arzt rechnet dann über seine eigene LANR ab.</p>
<h4>Die Vertretung durch einen Arzt ohne eigene Niederlassung</h4>
<p>Wird der abwesende Praxisinhaber durch einen nicht niedergelassenen Kollegen (z.B. einen Krankenhausarzt oder freiberuflich tätigen Vertreter) vertreten, so ersetzt in diesem Fall der Vertreter den abwesenden Arzt. Er tritt quasi an dessen Stelle. Dies stellt einen Fall der „echten Vertretung“ dar, bei der dann beispielsweise auch die Anzeige- und Meldepflichten zu beachten sind.</p>
<p>Deshalb kann der Vertreter in diesem Fall auch nur unter der LANR des vertretenen Arztes abrechnen.</p>
<h4>Die Vertretung durch einen Arzt mit eigener Niederlassung</h4>
<p>Vertritt ein selbst niedergelassener Arzt den abwesenden Praxisinhaber nicht nur einfach kollegial (siehe dazu den ersten Fall oben), sondern begibt sich für die Vertretungszeit in die Praxis des abwesenden Arztes, dann tritt er in dieser Konstellation an die Stelle des vertretenen Arztes. Auch das ist dann also ein Fall der „echten Vertretung“. Der Vertreter rechnet also unter der LANR des abwesenden Arztes (und nicht unter seiner eigenen) ab.</p>
<p>Daher ist er auch nicht auf sein eigenes Leistungsspektrum beschränkt, sondern kann auch solche Leistungen erbringen, die der abwesende Arzt erbringen und abrechnen dürfte. Der externe Vertreter muss dann zwar nicht über die besonderen Abrechnungsgenehmigungen verfügen.</p>
<p>Entsprechende Kenntnisse (auch ohne formalen Qualifikationsnachweis) sind aber dennoch unerlässlich.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 01-2018 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
</blockquote>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fortbildung durch eigene Forschungsarbeit?</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2017/11/01/fortbildung-durch-eigene-forschungsarbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Nov 2017 11:00:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Fortbildung durch eigene Forschungsarbeit?   Es gibt sie nun schon seit mehr als zehn Jahren: Die in § 95d SGB V geregelte Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte. Mehr als zwei Fortbildungszeiträume sind also schon verstrichen. Und dennoch kommen immer noch Fragen zur Auslegung dieser Fortbildungsverpflichtung bis zum Bundessozialgericht (BSG). Erst im Mai 2017 musste sich [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-3 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-9"><h3>Fortbildung durch eigene Forschungsarbeit?</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-10"><h4>Es gibt sie nun schon seit mehr als zehn Jahren: Die in § 95d SGB V geregelte Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte. Mehr als zwei Fortbildungszeiträume sind also schon verstrichen. Und dennoch kommen immer noch Fragen zur Auslegung dieser Fortbildungsverpflichtung bis zum Bundessozialgericht (BSG). Erst im Mai 2017 musste sich das BSG mit der Frage befassen, ob auch eigene Forschungsarbeit als Fortbildung anzusehen ist.</h4>
<h4>Leitsatz des BSG</h4>
<p>Der Nachweis einer eigenen Forschungsarbeit genügt nicht als Nachweis für eine ausreichende fachliche Fortbildung des Vertragsarztes im Sinne des § 95d Absatz 3 SGB V.</p>
<h4>Der Fall</h4>
<p>Umstritten war die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.</p>
<p>Der betroffene Vertragsarzt war schon vor Einführung der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung zugelassen. Nachdem er bis zum 30.06.2009 keinen Nachweis über eine ausreichende fachliche Fortbildung nach § 95d SGB Verbracht hatte, kürzte die Kassenärztliche Vereinigung sein Honorar zunächst um 10%, sodann um 25%.</p>
<p>Unter Hinweis auf ein mögliches Zulassungsentziehungsverfahren gab sie dem Kläger im Jahr 2011 (also immerhin zwei Jahre später) nochmals Gelegenheit, den Nachweis über die Erbringung der notwendigen 250 Fortbildungspunkte bis zum 31.08.2011 vorzulegen. Aber auch dem kam der Kläger nicht nach.</p>
<p>Daraufhin entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Auch im Klagverfahren erster sowie zweiter Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Mit seinem Argument, er habe die Fortbildungsverpflichtung durch eigene Forschungsarbeiten erfüllt, konnte er nicht durchdringen. Gegen die abschlägige Entscheidung des LSG ging der Kläger dann vor dem BSG vor. Aber auch diese Beschwerde hatte keinen Erfolg.</p>
<h4>Wesentliche Gründe des BSG</h4>
<p>Das BSG hat in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass eine fortlaufende langjährige, praxisbezogene und prämierte Forschungsarbeit nicht als Fortbildung gemäß § 95d SGB V ausreicht. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nicht auf den Nachweis einer „Forschungsarbeit“ an, sondern auf den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung. Dies wiederum setze die Anerkennung der Fortbildung in der vom Gesetz vorgesehenen Form voraus. Und insoweit habe bereits das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Forschungsarbeit des Klägers mit einem Fortbildungspunkt ausreichend bewertet worden war.</p>
<h4>Bedeutung für die Praxis</h4>
<p>Die Entscheidung reiht sich in die bisherigen Äußerungen des BSG ein. Das BSG misst der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung einen sehr hohen Stellenwert bei.</p>
<p>Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung betreffen grundlegende vertragsärztliche Pflichten und rechtfertigen in letzter Konsequenz deshalb auch die Zulassungsentziehung.</p>
<p>Daher muss selbst bei voller Praxisauslastung oder außergewöhnlichen Belastungen im persönlichen Bereich sorgfältig darauf geachtet werden, im jeweiligen 5-Jahres-Zeitraum die ausreichende Zahl an Fortbildungspunkten zu erwerben und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 05-2017 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
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		<title>Keine „Warnstreiks“ von Vertragsärzten</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2017/09/01/keine-warnstreiks-von-vertragsaerzten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 2017 10:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Keine „Warnstreiks“ von Vertragsärzten   Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass „Warnstreiks“ von Vertragsärzten widerrechtlich sind. „Warnstreiks“ sind also kein zulässiges Mittel, um sich gegen die gesetzlichen Krankenkassen und/oder die Kassenärztlichen Vereinigungen zu wehren. Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Über diese ist [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-5 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-4 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-11"><h3>Keine „Warnstreiks“ von Vertragsärzten</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-12"><h4>Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass „Warnstreiks“ von Vertragsärzten widerrechtlich sind. „Warnstreiks“ sind also kein zulässiges Mittel, um sich gegen die gesetzlichen Krankenkassen und/oder die Kassenärztlichen Vereinigungen zu wehren.</h4>
<p>Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Über diese ist noch nicht entschieden.</p>
<h4>Was sagt das Bundessozialgericht?</h4>
<p>Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Streikverbot differenziert begründet und gleichzeitg klargestellt, dass ein Streikverbot nicht gleichbedeutend mit einem „Maulkorb“ ist.</p>
<p>Auch Vertragsärzte haben das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Vertragsärzte dürfen versuchen, Einfluss auf die Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Gesetzgeber zu nehmen. Insoweit besteht kein Unterschied zum „privaten“ Bürger.</p>
<p>Eine vorübergehende Praxisschließung kann deshalb gerechtfertigt sein; jedenfalls dann, wenn dies zur Teilnahme an einer Versammlung unumgänglich ist – so das BSG.</p>
<p>Ein unzulässiger Streik liegt aber vor, sobald der Adressat der Versammlung nicht die größere Öffentlichkeit ist; wenn also die Demonstration als solche gar nicht im Vordergrund steht. Besteht das Ziel lediglich darin, durch Beeinträchtigung der Versorgung der Versicherten Druck auf die Vertragspartner auszuüben, ist die Grenze zum unzulässigen Streik überschritten. Und dann ist die damit verbundene Praxisschließung widerrechtlich. Sie ist dann nur Mittel zum Zweck und nicht bloße Folge der Entscheidung, an einer Versammlung teilzunehmen.</p>
<h4>Streikverbot auch für angestellte Ärzte?</h4>
<p>Das BSG hat klargestellt, dass das Streikverbot auch für angestellte Ärzte gilt, die innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind.</p>
<p>Zwar dürfen angestellte Ärzte ebenso wie Krankenhausärzte streiken, wenn sie dadurch Druck auf ihren eigenen Arbeitgeber ausüben wollen. Aber das ist eben nur dann der Fall, wenn der Arbeitskampf sich auf tariflich/arbeitsvertraglich regelbare Ziele richtet. Streiken angestellte Ärzte, um eine Verbesserung bei der Honorierung vertragsärztlicher Leistungen zu erzielen, dann unterfallen auch sie dem Streikverbot.</p>
<h4>Absage an den Sicherstellungsauftrag?</h4>
<p>Die Antwort lautet: Nein.</p>
<p>Das BSG hat klargestellt, dass auch die zunehmende Möglichkeit des Abschlusses von Selektivverträgen (Hausarztverträge, Facharztverträge u.a.) den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht obsolet gemacht hat. Dieser Sicherstellungsauftrag sei zwar eingeschränkt, aber noch nicht aufgehoben.</p>
<p>Das Gericht hat allerdings nicht ausgeschlossen, dass dies in Zukunft anders zu bewerten sein könnte, wenn die überwiegende Zahl der Vertragsärzte an Selektivverträgen beteiligt sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Sicherstellungsauftrag aber immer noch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt.</p>
<h4>Hintergrund der Entscheidung</h4>
<p>Dem BSG geht es – wie auch bei vielen anderen Entscheidungen erkennbar – um den Schutz des Systems der vertragsärztlichen Versorgung. Dieses Motiv zieht sich immer wieder durch die Rechtsprechung. Wesentlicher Zweck sei es, Störungen der Patientenversorgung zu verhindern.</p>
<p>Das BSG hat maßgeblich darauf abgestellt, dass das System des Vertragsarztrechts konterkariert werde, wenn sich Vertragsärzte dem Zweck (also der störungsfreien ärztlichen Versorgung der Versicherten) durch „Warnstreiks“ ganz oder auch nur teilweise entziehen könnten. Für Streitigkeiten um die Höhe der Vergütung seien allein die Schiedsämter zuständig. Deren Entscheidungen wiederum seien gerichtlich überprüfbar.</p>
<p>Auch die Finanzierbarkeit der vertragsärztlichen Versorgung ist immer wieder ein Leitmotiv des BSG. „Warnstreiks“ würden nicht nur unmittelbar die Versorgung der Versicherten stören, sondern eben auch die Gefahr von Kostensteigerungen mit sich bringen. „Warnstreiks“ seien nämlich durchaus ein effizientes Mittel, um die Interessen der Ärzte durchzusetzen. Immerhin also spricht das Gericht Vertragsärzten damit eine erhebliche Marktmacht zu.</p>
<p>Abschließend weist das BSG Vertragsärzte außerdem darauf hin, dass mit diesem Status auch zahlreiche Begünstigungen verbunden seien:</p>
<p>So sei der Zugang zum Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Bedarfsplanung gewährleistet und sichere insolvenzgeschützte sowie auskömmliche Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Institutionen als Schuldner.</p>
<p>Vertragsärzte seien – anders als viele andere freiberuflich tätige Berufsgruppen – durch ihre öffentlich-rechtlichen Vergütungsansprüche gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen davor geschützt, ihre erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit honoriert zu bekommen. Das gewährleiste ihnen ein hohes Maß an Planungssicherheit.</p>
<p>Durch die Bedarfsplanung seien sie auch weitestgehend vor Konkurrenz geschützt. Auch das unterscheide sie von anderen freiberuflich tätigen Berufsgruppen, bei denen es keine Niederlassungssperren gebe.</p>
<p>Nicht zuletzt seien Vertragsärzte durch das Kollektivvertragssystem davor geschützt, als einzelne und im Wettbewerb mit anderen Ärzten die Vertragsbedingungen mit marktstarken Krankenkassen aushandeln zu müssen.</p>
<p>Den Vertragsärzten werde seit Jahrzenten und bis heute ein Einkommen ermöglicht, das weit über dem Durchschnittseinkommen der pflichtversicherten Arbeitnehmer liege und auch bei einem Vergleich mit anderen Berufsgruppen mit akademischer Qualifikation eine Spitzenstellung gewähre. Den Vertragsärzten bleibe es deshalb versagt, einerseits aus den Vorteilen des Systems Nutzen zu ziehen, andererseits aber nach Marktgesetzen agieren zu wollen.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 04-2017 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
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		<title>Achtung Falle – Der Verzicht auf die Zulassung</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2017/06/01/achtung-falle-der-verzicht-auf-die-zulassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 10:00:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Achtung Falle – Der Verzicht auf die Zulassung   Der (voreilige) Verzicht auf die Zulassung kann zur Falle werden, wenn mit dem Praxisnachfolger kein wirksamer Praxiskaufvertrag abgeschlossen wurde. Darauf ist zu achten: Der Fall Eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom Dezember 2015 kann schon fast als Klassiker bezeichnet werden. Jedenfalls ist die [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-6 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-5 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-13"><h3>Achtung Falle – Der Verzicht auf die Zulassung</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-14"><h4>Der (voreilige) Verzicht auf die Zulassung kann zur Falle werden, wenn mit dem Praxisnachfolger kein wirksamer Praxiskaufvertrag abgeschlossen wurde. Darauf ist zu achten:</h4>
<h4>Der Fall</h4>
<p>Eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom Dezember 2015 kann schon fast als Klassiker bezeichnet werden. Jedenfalls ist die dort dargestellte Situation „aus dem Leben gegriffen“ und in der Beratungspraxis leider immer wieder anzutreffen. Ein privat- und vertragsärztlich tätiger Kinderarzt schloss im Oktober 2014 einen Praxiskaufvertrag mit einer Kinderärztin ab, an die er seine Praxis zum 02.01.2016 übergeben wollte.</p>
<p>Der Praxisabgeber verzichtete dann schon Monate vorher zum 31.12.2015 auf seine Zulassung und ließ den Praxissitz zur Nachfolge ausschreiben. Der zuständige Zulassungsausschuss wiederum ließ die Käuferin mit Wirkung zum 01.01.2016 zu und stellte außerdem fest, dass die Zulassung des Verkäufers in Folge von dessen Verzicht mit Ablauf des 31.12.2015 enden würde.</p>
<p>Obwohl sie sich mit dem Praxisablauf in der Praxis des Klägers bekannt gemacht hatte und dort sogar vertretungsweise tätig geworden war, behauptete sie jedenfalls ab Sommer 2015 (also noch vor der geplanten Praxisübernahme), ein Vertrag mit dem Kläger sei überhaupt nicht zustande gekommen.</p>
<p>Es kam wie es kommen musste:</p>
<p>Die Käuferin verlegte noch vor der Praxisübernahme den Praxissitz und eröffnete in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Praxisräumen des Verkäufers eine eigene Praxis.</p>
<p>Der Kläger wollte daraufhin seine vertragsärztliche Zulassung verlängern lassen. Er trug vor, er müsse seine Praxis sonst zum 31.12.2015 schließen, obwohl er seinen Mitarbeiterinnen erst zum Mai 2016 kündigen könne. Er habe auch in Wirklichkeit gar nicht auf seine Zulassung verzichtet und auch keine Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragt. Sein Vertragsarztsitz bestehe weiter, weil er de facto keinen Nachfolger habe. Es bestehe auch ein Bedarf für Kinderärzte.</p>
<h4>Die Entscheidung</h4>
<p>Das LSG hielt – wie zuvor schon das Sozialgericht Marburg – den Antrag des Klägers für unbegründet.</p>
<p>Der Kläger habe wirksam zum 31.12.2015 auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Die Möglichkeit, eine Zulassung zu verlängern, sehe das Gesetz nicht vor. Die Voraussetzungen für eine „Verlängerung“ im Sinne einer Neuzulassung des Klägers lägen nicht vor, da der Planungsbereich gesperrt war.</p>
<p>Die Zulassungende unter anderem mit dem Wirksamwerden eines Verzichts. Verzicht sei eine einseitige empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, die regelmäßig mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger (das ist der Zulassungsausschuss) wirksam werde. Der Verzicht könne auch nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Er sei bedingungsfeindlich. Mit Zugang der Verzichtserklärung beim Zulassungsausschuss bleibe der Vertragsarzt deshalb an diese gebunden. Er könne sich von ihr nicht mehr lösen. Eine Anfechtung sei zwar nach den allgemeinen Regeln für die Anfechtung von Willenserklärungen grundsätzlich denkbar. Eine solche Anfechtung komme aber jedenfalls nach Wirksamkeit des Verzichts bei gleichzeitig bestehenden Zulassungsbeschränkungen nicht mehr in Betracht, da der Vertragsarztsitz dann neu besetzbar sei und Entscheidungen der Zulassungsausschüsse nicht mit der Ungewissheit einer Anfechtung belastet werden könnten.</p>
<p>Das Gesetz mache die Zulassung eines Nachfolgers auch nicht von der vorherigen oder nachträglichen vertraglichen Einigung zwischen Praxisverkäufer und Praxisnachfolger abhängig. Das Zustandekommen eines (zivilrechtlich wirksamen) Praxiskaufvertrages zwischen Abgeber und Nachfolger sei deshalb keine Voraussetzung für die (sozialrechtliche) Zulassung des Nachfolgers unter gleichzeitiger Beendigung der Zulassung des Praxisabgebers. Der zugelassene Nachfolger werde deshalb auch (zivilrechtlich) nicht automatisch Inhaber der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes. Die Entscheidung über die Zulassung des Nachfolgers könne auch nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass tatsächlich ein Vertrag über den Praxiskauf zustande komme.</p>
<p>Nach der Wiederbesetzung eines Vertragsarztsitzes komme ein Widerruf oder eine Anfechtung der Verzichtserklärung durch den Praxisabgeber nicht mehr in Betracht. Sofern der Nachfolger bestreite, einen Kaufvertrag mit dem Praxisabgeber geschlossen zu haben, sei dies allein zivilrechtlich zu klären. Es handele sich dabei um ein allgemeines Vertrags-risiko ohne Auswirkungen auf die Zulassungsentscheidungen der Zulassungsausschüsse.</p>
<p>Soweit eine Verlegung des Praxissitzes durch den Nachfolger gegen (etwaige) vertragliche Vereinbarungen mit dem Praxisabgeber verstoße, sei auch dies allein zivilrechtlich zu klären. Es sei nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, die Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen zu überwachen bzw. deren Nichteinhaltung zu sanktionieren.</p>
<h4>Konsequenzen für die Praxis</h4>
<p>Praxisabgeber sollten nicht vorschnell auf ihre Zulassung verzichten. Der endgültige Verzicht kann auch erst in der Sitzung des Zulassungsausschusses erklärt werden, in der über die Nachfolgezulassung des Käufers entschieden wird. Das setzt dann natürlich die persönliche Anwesenheit in dieser Sitzung voraus. Trotz des damit verbundenen „Lästigkeitsmoments“ sollte auf diese Anwesenheit also nicht verzichtet werden.</p>
<p>Den Unwägbarkeiten im Zulassungsverfahren und auch der Unsicherheit bei der Auswahl des gewünschten Nachfolgers durch den Zulassungsausschuss (sofern mehrere Bewerber vorhanden sind), kann mit entsprechenden Regelungen im Praxiskaufvertrag begegnet werden. Das setzt jedoch die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt voraus.</p>
<p>Käufer, die – wie im vorliegenden Fall – darauf spekulieren, auch ohne Übernahme einer existierenden Praxis an eine Zulassung zu kommen, müssen aber trotzdem aufpassen. Denn im gesperrten Gebiet ist nur eine Nachfolgezulassung denkbar. Es muss also ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, damit der Nachfolger zugelassen werden kann. Und das wiederum setzt voraus, dass der Nachfolger grundsätzlich bereit ist, die abzugebende Praxis auch tatsächlich fortzuführen. Das hat das LSG im geschilderten Fall wegen der unmittelbaren Nähe des alten sowie neuen Standortes zwar bejaht. Aber sicher ist dies nicht, weil das Fortführen einer Praxis normalerweise voraussetzt, dass diese auch am bisherigen Standort weiterbetrieben wird.</p>
<p>Wenn die Sozialgerichte zu dem Ergebnis kämen, dass der Nachfolger die Praxis des Abgebers im rechtlichen Sinne gar nicht fortführt, dann entzieht dies auch die Grundlage für die Zulassung des Nachfolgers. Diese ist dann wieder zu entziehen.</p>
<p>Nur der Vollständigkeit halber:<br />
Selbst wenn dem Nachfolger die Zulassung wegen mangelndem Fortführungswillen wieder entzogen würde, ist dies nicht mit der automatischen (Wieder-)Zulassung des Praxisabgebers verbunden.</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Gerade im Fall der Nachbesetzung frei werdender Vertragsarztsitze unter Verknüpfung mit einem Praxisverkauf spielen sozialrechtliche Vorgaben („Zulassungsrecht“) und rein zivilrechtliche Aspekte („Kaufvertrag“) eine Rolle, ohne direkt miteinander verknüpft zu sein. Es ist deshalb wichtig, beide Rechtsbereiche in Einklang zu bringen, um nicht in eine Falle zu tappen. Das kann nur durch entsprechend gestaltete Praxiskaufverträge sichergestellt werden. Solchen Verträgen sollte daher schon frühzeitig Aufmerksamkeit geschenkt werden, wenn die Übergabe einer Praxis in Betracht kommt bzw. beabsichtigt ist.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 03-2017 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
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		<title>Das Schweigen der Krankenkasse</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2017/04/01/das-schweigen-der-krankenkasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Apr 2017 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Schweigen der Krankenkasse   Nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kennen das Problem: Auf einen Leistungsantrag folgt das Schweigen der Krankenkasse. Für die Krankenkassen ist das durchaus gefährlich, weil es allein durch Zeitablauf zu einer Genehmigungsfiktion kommen kann. Das hat auch das Bundesozialgericht den Krankenkassen immer wieder „ins Stammbuch“ geschrieben. Was aber sind [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-7 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-6 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-15"><h3>Das Schweigen der Krankenkasse</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-16"><h4>Nicht nur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kennen das Problem: Auf einen Leistungsantrag folgt das Schweigen der Krankenkasse.</h4>
<p>Für die Krankenkassen ist das durchaus gefährlich, weil es allein durch Zeitablauf zu einer Genehmigungsfiktion kommen kann.</p>
<p>Das hat auch das Bundesozialgericht den Krankenkassen immer wieder „ins Stammbuch“ geschrieben. Was aber sind die Voraussetzungen für eine solche Genehmigungsfiktion?</p>
<h4>So sagt es das Gesetz</h4>
<p>Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistung zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Eintragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachterlich Stellung. Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (§ 13 Absatz 3a SGB V).</p>
<h4>Eintritt der Genehmigungsfiktion</h4>
<p>Nicht jeder formale Fristablauf führt zur Genehmigungsfiktion. Allein der Umstand also, dass sich die Krankenkasse mit der Bearbeitung eines Antrages mehr als drei Wochen Zeit lässt, bedeutet nicht automatisch, dass die beantragte Leistung dann bereits als genehmigt gilt.</p>
<p>Voraussetzung ist vielmehr, dass die Krankenkasse zugleich gegen ihre Mitteilungspflicht verstößt. Das ist immer dann der Fall, wenn das Mitglied (bzw. der Leistungsberechtigte), nicht erfährt, warum die Antragsbearbeitung länger dauert oder der mitgeteilte Grund als nicht ausreichend angesehen werden muss.</p>
<p>Also nur für den Fall, dass es für die nicht fristgerechte Antragsbearbeitung/Leistungserbringung auf Seiten der Krankenkasse keinen Grund gibt oder kein Grund angegeben wurde, kann sich der Versicherte aufgrund der dann eingreifenden Genehmigungsfiktion die erforderliche Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung von der Krankenkasse verlangen.</p>
<p>Denn, so auch das Bundessozialgericht:<br />
Der Regelungszweck im Gesetz, die Bewilligungsverfahren der Krankenkassen zu beschleunigen, hat nicht das Ziel, hinreichend begründete Verzögerungen zu sanktionieren. Die Mitteilung mindestens eines hinreichenden Grundes bewirkt für die von der Krankenkasse prognostizierte, taggenau (!) anzugebende Dauer des Bestehens eines solchen Grundes, dass die Leistung trotz Ablaufs der Frist noch nicht als genehmigt gilt. Stellt sich nach Mitteilung einer ersten, sachlich gerechtfertigten Frist heraus, dass diese zunächst prognostizierte Frist sich aus hinreichenden Sachgründen als zu kurz erweist, kann die Krankenkasse zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion dem Antragsteller die hinreichenden Gründe mit der geänderten taggenauen Prognose erneut – gegebenenfalls sogar mehrfach wiederholt – mitteilen.</p>
<p>Erst wenn sich der Leistungsberechtigte nach Ablauf der letzten, hinreichend begründeten Frist eine erforderliche Leistung selbst beschafft, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.</p>
<h4>Der Leistungsantrag</h4>
<p>Klar ist selbstverständlich, dass der eigentliche Leistungsantrag inhaltlich den üblichen Anforderungen entsprechen muss.</p>
<p>So muss es sich beim Antragsteller bzw. dem betroffenen Leistungsempfänger um eine leistungsberechtigte und bei der Krankenkasse versicherte Person handeln.</p>
<p>Es muss eine konkrete Leistung beantragt werden, die auch zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört.</p>
<p>Der Antrag muss so gestellt sein, dass er durch die Krankenkasse genau so positiv beschieden werden könnte (läge keine verzögerte Bearbeitung vor). Der Inhalt der fingierten Genehmigung muss sich also aus dem Antrag – gegebenenfalls mit den einschlägigen Genehmigungsvorschriften – hinreichend bestimmen lassen. Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits hinreichend bestimmt ist.</p>
<p>Die Begrenzung auf erforderliche Leistungen bewirkt eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. Einerseits soll die Regelung dem Berechtigten erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen. Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen.</p>
<h4>Leistungsablehnung nach Genehmigungsfiktion</h4>
<p>Es hilft der Krankenkasse auch nicht, dass sie eine beantragte Leistung ablehnt, nachdem bereits die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Also selbst dann, wenn zu Beginn einer Behandlung die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse bereits bekannt ist, bleibt die Genehmigungsfiktion bestehen.</p>
<p>Das BSG führt dazu aus, dass die fingierte Genehmigung den Adressaten dadurch schütze, dass sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes verliere. Die spätere Mitteilung der ablehnenden Entscheidung und die Information des Therapeuten über ein von der Krankenkasse eingeholtes (ablehnendes) Gutachten ließen die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion unberührt. Die bloße Ablehnung der Leistung regele weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme oder den Widerruf der fingierten Genehmigung.</p>
<h4>Ausnahmen</h4>
<p>Aber Achtung:<br />
Die Genehmigungsfiktion gilt nicht für sämtliche denkbaren (medizinischen) Maßnahmen.</p>
<p>Insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 13 Absatz 3a SGB V zurückgegriffen werden. Denn für solche Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist ausschließlich das SGB IX heranzuziehen. Und dieses enthält insbesondere mit den §§ 14 und 15 SGB IX Sonderregelungen zu Leistungsanträgen, Bearbeitungsfristen und der Erstattung selbst beschaffter Leistungen.</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Rührt sich die Krankenkasse nicht und teilt dem Antragsteller nicht mit, warum sich die Bearbeitung gegebenenfalls verzögert (oder ist der mitgeteilte Grund schlechterdings nicht nachvollziehbar), dann kann Patienten nur geraten werden, die Leistung in Anspruch zu nehmen und gegenüber der Krankenkasse auf die Genehmigungsfiktion des § 13 Absatz 3a SGB V hinzuweisen.</p>
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<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 02-2017 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
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		<title>Falsch abgerechnet in der BAG – Wer ist schuld?</title>
		<link>https://www.rechtsanwaeltin-trautmann.de/2017/02/01/falsch-abgerechnet-in-der-bag-wer-ist-schuld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[trautmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2017 11:00:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
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					<description><![CDATA[Falsch abgerechnet in der BAG – Wer ist schuld?   Das BSG (Bundessozialgericht) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer für die richtige Abrechnung innerhalb einer BAG (Berufsausübungsgemeinschaft) verantwortlich ist. Die Entscheidung betrifft alle BAGs, in denen die Abrechnung nur von einem Gesellschafter koordiniert und durchgeführt wird. Trotz erlaubter Arbeitsteilung sieht das [...]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-8 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 30px;margin-top: -40px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-7 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="margin-top:0px;margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;"><div class="fusion-text fusion-text-17"><h3>Falsch abgerechnet in der BAG – Wer ist schuld?</h3>
</div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-separator fusion-clearfix" style="float:left;margin-bottom:30px;width:100%;max-width:250px;"><div class="fusion-separator-border sep-single sep-solid" style="border-color:#858585;border-top-width:1px;"></div></div><div class="fusion-sep-clear"></div><div class="fusion-text fusion-text-18"><h4>Das BSG (Bundessozialgericht) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer für die richtige Abrechnung innerhalb einer BAG (Berufsausübungsgemeinschaft) verantwortlich ist.</h4>
<p>Die Entscheidung betrifft alle BAGs, in denen die Abrechnung nur von einem Gesellschafter koordiniert und durchgeführt wird. Trotz erlaubter Arbeitsteilung sieht das BSG die Verantwortung für richtige Abrechnungen auch weiterhin bei allen Gesellschaftern!</p>
<h4>Der Fall</h4>
<p>Ein Ehepaar war über viele Jahre hinweg in einer Gemeinschaftspraxis (jetzt: BAG) tätig. Die Abrechnungen wurden ausschließlich durch den Ehemann vorgenommen.</p>
<p>Ob die Ehefrau die Abrechnungen überhaupt kontrolliert hatte, blieb bis zum Schluss unklar. Jedenfalls hatte sie die Abrechnungen allenfalls oberflächlich geprüft. Von einer „echten“ Überwachung der Abrechnung war nicht auszugehen.</p>
<p>Nach Auffassung der Gerichte hatte die Ehefrau damit gegen ihre Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. In der Entscheidung des BSG heißt es dazu:</p>
<p>„Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Ehefrau ihrem Ehemann intern die Abrechnung der Gemeinschaftspraxis gegenüber der KV überlassen habe, doch treffe sie in diesem Fall eine Überwachungspflicht, die über die reine Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung hinausgehe. Es wäre aus Sicht des Senats zu erwarten gewesen, dass sich der Ehefrau im Hinblick auf die hohe Zahl fiktiver Patienten bzw. deren stetes Ansteigen (von 122 Patienten im Quartal II/2005 auf 352 im Quartal II/2008) gewisse Bedenken hinsichtlich der Anzahl der abgerechneten und der tatsächlich in der Praxis behandelten Patienten und dem hierbei erzielten Honorar hätten aufdrängen müssen; dies gelte zumindest in dem Zeitraum ab Januar 2008, als die Ehefrau wieder ganztägig in der Praxis tätig gewesen sei. Unabhängig davon wären jedenfalls von Zeit zu Zeit Stichproben hinsichtlich Art und Umfang der abgerechneten Leistungen zu erwarten gewesen. Die Ehefrau habe auch schuldhaft – unter fahrlässiger Missachtung der vertragsärztlichen Pflichten – gehandelt. Ihr habe bewusst sein müssen, dass eine alleinige Sichtung der Statistiken, Prüfprotokolle und der Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle keine ausreichende Überwachung der von ihrem Ehemann erstellten, aber auch sie betreffenden Abrechnung darstellen könne.“</p>
<h4>Abrechnung ist Gemeinschaftssache</h4>
<p>Selbstverständlich kann die Abrechnung durch ein BAG-Mitglied organisiert und vorbereitet werden. Das gilt auch für die Vorbereitung der Abrechnungssammelerklärungen. Die Gerichte haben insoweit nichts gegen eine sinnvolle Arbeitsteilung.</p>
<p>Aber die inhaltliche Verantwortung kann nicht übertragen werden. Diese verbleibt bei jedem einzelnen BAG-Mitglied. Ob die BAG-Mitglieder – wie im zu entscheidenden Fall – zusätzlich miteinander verheiratet sind oder nicht, spielt dabei im Übrigen keine Rolle.</p>
<h4>Das BSG führt aus:</h4>
<p>„Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass eine gewissenhafte, peinlich genaue Leistungsabrechnung zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes gehört. Diese Pflicht hat hohen Stellenwert, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut; das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Leistungserbringer stellt ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung dar. Die ihm obliegenden Pflichten muss ein Vertragsarzt jeder Zeit erfüllen. Hieraus ergibt sich, dass jeder einzelne Vertragsarzt verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das in die Richtigkeit seiner Abrechnung gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Für die korrekte Abrechnung seiner Leistungen ist der Vertragsarzt selbst verantwortlich. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, entlastet es den Vertragsarzt nicht von seiner Verantwortung, wenn und soweit er sich bei der Abrechnung personeller und/oder technischer Hilfe bedient. In welcher Form er sich personeller Hilfe bedient, welcher Personen er sich hierzu bedient oder in welchem Umfang dies der Fall ist, spielt in Bezug auf die ihm obliegenden Pflichten keine Rolle.“</p>
<p>BAGs genießen insoweit keinen höheren Schutz als Einzelpraxen. In BAGs bleibt es bei der individuellen Verantwortung für die Abrechnung der eigenen Leistungen.</p>
<h4>Das BSG:</h4>
<p>„Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des einzelnen Arztes für die Richtigkeit seiner Abrechnungen entfällt auch nicht dadurch, dass die Partner einer BAG die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben. Zwar ist die Gemeinschaftspraxis bzw. BAG durch die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geprägt und stellt rechtlich eine Praxis dar. Dies ändert jedoch nichts am individuellen Pflichtenkreis ihrer einzelnen Mitglieder. Übertragen diese die ihnen grundsätzlich persönlich obliegende Aufgabe der Leistungsabrechnung auf einen der BAG- Partner, haben sie durch geeignete (Überprüfungs-)Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihrer Verantwortung weiterhin gerecht werden. Dass sich einzelne Mitglieder einer BAG nicht hinter dieser bzw. den Besonderheiten der gemeinschaftlichen Berufsausübung „verstecken“ können, verdeutlicht nicht zuletzt der Umstand, dass eine Haftung im Falle sachlich- rechnerischer Richtigstellungen oder anderer gegenüber der BAG bestehender (Rück-)Forderungen nicht allein die BAG trifft, sondern daneben eine Einstandspflicht ihrer einzelnen Gesellschafter besteht, welcher jeder für sich in Anspruch genommen werden kann.“</p>
<h4>Keine Privilegierung von Ehegatten-BAG</h4>
<p>Ob die Mitglieder einer BAG miteinander verheiratet sind oder nicht, spielt für die Gerichte keine Rolle. Unbeachtlich ist deshalb auch, dass man bei miteinander verheirateten BAG- Mitgliedern von einem besonders hohen Vertrauen in den jeweils anderen Ehegatten ausgeht. Denn:</p>
<p>„Es liegt auf der Hand, dass sich die Intensität vertragsärztlicher Pflichten nicht danach richtet, in welchem Verhältnis die Partner einer BAG zueinander stehen. Ein möglicherweise bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis – sei es aufgrund einer Lebensgemeinschaft oder sonstiger freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen – entbindet Praxispartner nicht davon, das Handeln ihrer Kollegen sowohl in Bezug auf medizinsche Aspekte als auch auf Abrechnungsgesichtspunkte erforderlichenfalls mit der gleichen Professionalität zu hinterfragen, zu der sie auch gegenüber anderen Praxispartnern verpflichtet sind.“</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Rechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Mitglieder einer BAG aus pragmatischen Gründen über eine Arbeitsteilung verständigen und die Abrechnung nur durch ein BAG-Mitglied vorbereitet und übernommen wird. Durch solch eine Aufgabenübertragung können sich die übrigen BAG-Mitglieder jedoch nicht aus der inhaltlichen Verantwortung „stehlen“. Sie bleiben neben dem „abrechnenden Partner“ ebenfalls umfassend für die Richtigkeit der Abrechnungen verantwortlich.</p>
<blockquote>
<p><strong>Mirja K. Trautmann</strong><br />
Rechtsanwältin &amp; Fachanwältin für Medizinrecht</p>
<p>Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 01-2017 | <a href="http://www.paednetzs.de/paednetzs-info/" target="_blank" rel="noopener">www.paednetzs.de</a></p>
</blockquote>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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