Fortbildung durch eigene Forschungsarbeit?

Es gibt sie nun schon seit mehr als zehn Jahren: Die in § 95d SGB V geregelte Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte. Mehr als zwei Fortbildungszeiträume sind also schon verstrichen. Und dennoch kommen immer noch Fragen zur Auslegung dieser Fortbildungsverpflichtung bis zum Bundessozialgericht (BSG). Erst im Mai 2017 musste sich das BSG mit der Frage befassen, ob auch eigene Forschungsarbeit als Fortbildung anzusehen ist.

Leitsatz des BSG

Der Nachweis einer eigenen Forschungsarbeit genügt nicht als Nachweis für eine ausreichende fachliche Fortbildung des Vertragsarztes im Sinne des § 95d Absatz 3 SGB V.

Der Fall

Umstritten war die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.

Der betroffene Vertragsarzt war schon vor Einführung der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung zugelassen. Nachdem er bis zum 30.06.2009 keinen Nachweis über eine ausreichende fachliche Fortbildung nach § 95d SGB Verbracht hatte, kürzte die Kassenärztliche Vereinigung sein Honorar zunächst um 10%, sodann um 25%.

Unter Hinweis auf ein mögliches Zulassungsentziehungsverfahren gab sie dem Kläger im Jahr 2011 (also immerhin zwei Jahre später) nochmals Gelegenheit, den Nachweis über die Erbringung der notwendigen 250 Fortbildungspunkte bis zum 31.08.2011 vorzulegen. Aber auch dem kam der Kläger nicht nach.

Daraufhin entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Auch im Klagverfahren erster sowie zweiter Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Mit seinem Argument, er habe die Fortbildungsverpflichtung durch eigene Forschungsarbeiten erfüllt, konnte er nicht durchdringen. Gegen die abschlägige Entscheidung des LSG ging der Kläger dann vor dem BSG vor. Aber auch diese Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Wesentliche Gründe des BSG

Das BSG hat in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass eine fortlaufende langjährige, praxisbezogene und prämierte Forschungsarbeit nicht als Fortbildung gemäß § 95d SGB V ausreicht. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nicht auf den Nachweis einer „Forschungsarbeit“ an, sondern auf den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung. Dies wiederum setze die Anerkennung der Fortbildung in der vom Gesetz vorgesehenen Form voraus. Und insoweit habe bereits das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Forschungsarbeit des Klägers mit einem Fortbildungspunkt ausreichend bewertet worden war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung reiht sich in die bisherigen Äußerungen des BSG ein. Das BSG misst der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung einen sehr hohen Stellenwert bei.

Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung betreffen grundlegende vertragsärztliche Pflichten und rechtfertigen in letzter Konsequenz deshalb auch die Zulassungsentziehung.

Daher muss selbst bei voller Praxisauslastung oder außergewöhnlichen Belastungen im persönlichen Bereich sorgfältig darauf geachtet werden, im jeweiligen 5-Jahres-Zeitraum die ausreichende Zahl an Fortbildungspunkten zu erwerben und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Mirja K. Trautmann
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht

Fachbeitrag, erschienen im PädNetzS-Magazin Ausgabe 05-2017 | www.paednetzs.de